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Das Hinweisgeberschutzgesetz und was nun auf Unternehmen zukommt – Meldung durch und Schutz von Hinweisgebern

Jul 18, 2023

Nachdem wir in den vergangenen Blogposts dargestellt haben, wozu das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eigentlich geschaffen worden ist, welche Organisationen nunmehr handeln müssen und wie der Betrieb einer internen Meldestelle aussehen sollte, behandeln wir in diesem Blogbeitrag die Fragen, welche Meldewege das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) überhaupt vorsieht und wie die Hinweisgebenden vor Repressalien geschützt werden.

Verstehen der Meldeoptionen

Die Meldestellen, an die Whistleblower sich wenden können, lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: interne und externe Meldestellen. Interne Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) sind innerhalb von Unternehmen eingerichtet, während externe Meldestellen (§§ 19 bis 31 HinSchG) von staatlichen Institutionen betrieben werden. So ist zum Beispiel beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet. Andere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten sind etwa die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt.

In Ergänzung dazu besteht auch die Möglichkeit, Meldungen an verschiedene Einrichtungen der Europäischen Union zu richten, einschließlich der externen Meldekanäle der Kommission und verschiedener EU-Agenturen wie OLAF, EMSA, AESA, ESMA und EMA.

Der Whistleblower hat das Recht, sich entweder an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle der Behörden zu wenden. Das Gesetz stellt jedoch einen Anreiz zur bevorzugten Nutzung interner Meldekanäle dar (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG). Dies gilt besonders in Fällen, in denen interne Maßnahmen den Verstoß wirksam beheben können und der Whistleblower keine Repressalien befürchtet.

In bestimmten Situationen (§ 32 HinSchG) können Whistleblower ihre Informationen auch an die Öffentlichkeit bringen, etwa über Presse, soziale Medien oder andere Medien. Dies ist jedoch nur unter strikten Bedingungen erlaubt, z.B. wenn vorherige Versuche, einen Verstoß bei einer externen Meldestelle zu melden, erfolglos waren oder wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Der Schutz der Whistleblower

Das Hauptziel des HinSchG besteht darin, Whistleblower dazu zu ermutigen, auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Daher bietet das Gesetz Whistleblowern umfassenden Schutz vor Repressalien und verbessert ihre rechtliche Position. Das Gesetz verbietet jegliche Repressalien gegen Whistleblower, einschließlich Androhungen und Versuche (§ 36 Abs. 1 HinSchG). Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor (§ 36 Abs. 2 HinSchG), die es erleichtert, Ansprüche gegen Repressalien geltend zu machen.

Bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien hat der Whistleblower einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 37 Abs. 1 HinSchG). Allerdings kann ein Whistleblower keinen Anspruch auf Schadenersatz für immaterielle Schäden geltend machen.

Zum Schutz nach diesem Gesetz müssen die Hinweise eines Whistleblowers zutreffen und sich auf Verstöße beziehen, die in den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen. Selbst wenn der Whistleblower zum Zeitpunkt der Meldung nur einen hinreichenden Grund zur Annahme eines Verstoßes hatte, ist dies ausreichend (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG), solange die Beschaffung oder der Zugriff auf die Information keine eigenständige Straftat darstellt.

Allerdings besteht kein Schutz für Whistleblower, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden. In solchen Fällen ist der Whistleblower sogar verpflichtet, den durch seine Falschmeldung verursachten Schaden zu ersetzen (§ 38 HinSchG).

Fazit

Es liegt im Interesse jedes Unternehmens, potenzielle Verstöße selbst aufzudecken und zu korrigieren, bevor Whistleblower sich an externe Stellen oder gar an die Öffentlichkeit wenden. Unternehmen sollten daher eine anwenderfreundliche interne Meldestelle einrichten, ihre Mitarbeiter über deren Existenz und Funktionsweise informieren und sie zur Nutzung ermutigen. Selbstverständlich müssen alle eingehenden Meldungen vertraulich behandelt werden. Unternehmen dürfen jedoch nicht versuchen, die Meldung an externe Stellen zu behindern.

Schließlich sollten Personalverantwortliche aufgrund der Beweislastumkehr ihre Entscheidungen sorgfältig dokumentieren, um eventuellen rechtlichen Herausforderungen gerecht zu werden.

Auslagerung des Hinweisgebersystems

Organisationen, die gemäß dem HinSchG zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems und damit einer internen Meldestelle verpflichtet sind, müssen dies nicht zwangsläufig selbst abbilden. Vielmehr sieht das Gesetz bzw. die dazugehörigen Erwägungsgründe ausdrücklich die Möglichkeit vor, dies durch einen entsprechend beauftragten Dritten erbringen zu lassen. Aufgrund der besonderen Verschwiegenheitspflicht kommen hier vor allem Rechtsanwälte in Frage.

Das Hinweisgeberschutzgesetz spielt eine entscheidende Rolle bei der Stärkung von Integrität, Transparenz und Verantwortlichkeit in Unternehmen, Behörden und Institutionen. Es schafft einen rechtlichen Rahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die mutig Missstände aufdecken. Unsere Anwaltskanzlei als interne Meldestelle steht den Hinweisgebern zur Seite, bietet ihnen Schutz, juristische Unterstützung und setzt sich für ihre Rechte ein. Nur gemeinsam können wir dazu beitragen, eine Kultur der Integrität und Verantwortlichkeit zu fördern und die Missstände in unserer Gesellschaft aufzudecken und zu bekämpfen.

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