Gerade habe ich eine kurze Zusammenfassung zur Cookieproblematik gepostet, da gibt es auch schon Neuigkeiten. Diesmal durch ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt.
In diesem Urteil sagt das Gericht in seinen Leitsätzen zur Einwilligung bei Cookies:
Die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung kann auch durch eine vorformulierte Erklärung, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann (“opt-out”), erteilt werden. Der Wirksamkeit der Einwilligung steht es nicht entgegen, wenn sämtliche erforderliche Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst, sondern in einem verlinkten Text gegeben werden. Zu den insoweit zu fordernden Informationen gehört nicht die Identität der Dritten, die auf Grund der Einwilligung auf Cookies zugreifen können.
Das Gericht argumentiert, dass diese Form der Einwilligung den Anforderungen an eine Einwilligung in die Cookie-Nutzung nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften (§§ 4a, 28 III a 2 BDSG sowie §§ 13 II, 15 III TMG) entspricht. Darüber hinaus sei
ein “opt-in”-Erfordernis (…) den genannten Vorschriften nicht zu entnehmen.
Ebenso sei auch in der Cookie-Richtlinie kein ausdrückliches “Opt-in” Erfordernis zu sehen, es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Nutzer klar, umfassend und verständlich über den Einsatz von Cookies informiert werde.
Fazit:
Webseitenbetreiber gewinnen durch das Urteil etwas mehr an Rechtssicherheit was den Einsatz von Cookies auf ihrer Webseite angeht. Dennoch sind einige rechtliche Anforderungen zu beachten damit die Einwilligung des Nutzers auch wirklich wirksam ist.
Fall Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.