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Wenn der Düsseldorfer Kreis, Gremium der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, eine Empfehlung herausgibt, sollte sich jeder, der etwas mit Datenschutz zu tun hat, zumindest kurz damit beschäftigen. Ist man als Datenschutzbeauftragter für ein Privatunternehmen tätig, hat man sich in Grenzfällen im Zweifelsfall an diese nämlich zu halten und kann so besser einschätzen, ob aus Sicht der Behörden ein Sachverhalt gerade noch zulässig ist oder schon als Verstoß gegen geltendes Recht angesehen werden kann.
So nun geschehen im Februar diesen Jahres. In einem 19 Seiten langen Dokument haben die Aufsichtsbehörden die Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ herausgegeben.
Dabei sind “nicht-öffentliche-Stellen” eben Privatunternehmen von der Ein-Mann-Tankstelle bis hin zur AG mit tausenden Mitarbeitern, betrifft also eigentlich alle Firmen, die in einem gewissen Rahmen Videoüberwachung einsetzen.
In der Orientierungshilfe wird ein ausführlicher Überblick gegeben, wann eine solche zulässig ist, in welchen Bereichen eine Abwägung widerstreitender Interessen durchgeführt werden muss und fasst schließlich alle relevanten Punkte am Ende in einem zweiseitigen Fragenkatalog zusammen.
Die zentrale Norm hierfür ist der § 6b BDSG. Kurz umrissen ist eine Videoüberwachung durch Unternehmen dann zulässig, wenn:
- ein bestimmter (legitimer) Zweck verfolgt wird
Dabei muss, wie in anderen Bereichen der Datenerhebung auch, der Zweck der Überwachung so genau wie möglich definiert werden. Dies bereits vor Beginn der Videoüberwachung. - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist
Hierbei muss vor Beginn der Überwachung geprüft werden, ob diese geeignet und erforderlich ist, um den vorher definierten Zweck der dddÜberwachung zu erreichen. Erforderlich ist sie, wenn der festgelegte Zweck nicht genauso gut mit einem anderen zumutbaren, die Rechte des Betroffenen weniger eingreifenden Mittel erreicht werden kann.
Hier z. B., ob wirklich bei jeder Kamera eine Aufzeichnung (grdstzl. nach maximal 48 Stunden zu löschen) erfolgen muss, oder ob es nicht vielmehr ausreicht, dass das Bild auf einen Monitor übertragen wird und auf eine Aufnahme verzichtet werden kann. Oder auch, ob die Videoüberwachung wirklich 24 Stunden am Tag erfolgen muss und nicht vielleicht lediglich zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen kann, etc… - auf die Videoüberwachung deutlich hingewiesen wird
Bedeutet nichts anderes, als das an prominenter Stelle auf die VÜ hingewiesen wird, etwa durch Anbringen von Hinweisschildern an gut sichtbaren Stellen, vgl. §6b Abs. 2 BDSG. - evtl. eine notwendige “Vorabkontrolle” i. S. d. §4d Abs. 5 BDSG durchgeführt worden ist.
Dabei ist vor Inbetriebnahme durch einen Datenschutzbeauftragten festzustellen, dass der vom Unternehmen verfolgte Zweck der Videoüberwachung schriftlich festgelegt und zulässig ist. Außerdem sind technische und organisatorische Maßnahmen i. S. d. §9 BDSG zu treffen um sicherzustellen, dass Aufnahmen gegen den Zugriff von Unbefugten geschützt sind.
Wie gesagt, nur ein kurzer Aufriss der in dem Dokument angesprochenen Punkte. Die Orientierungshilfe kann hier heruntergeladen werden.
Die Kollegen von datenschutz.org haben hierzu auch einen aktuellen Ratgeber veröffentlicht: https://www.datenschutz.org/videoueberwachung.
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