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Am 01. Oktober 2016 traten nun die Art. 1 Nr.1 und Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft, wodurch § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst wird (wichtig für die AGB eines Unternehmens):
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (….)
13.(Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.
Was zunächst einmal wieder nur nach juristischem Geschwafel aussieht, hat durch b) aber zumindest diesmal tatsächlich große Auswirkungen auf unser tägliches Leben als Verbraucher. Hierdurch ist es Verbrauchern nämlich möglich, die meisten ihrer Rechte gegenüber Unternehmen nicht mehr per Brief abwickeln zu müssen. Vielmehr dürfte dadurch in den meisten Fällen eine einfache E-Mail ausreichen.
Beispiele für “Anzeigen oder Erklärungen” sind z. B. die Kündigung des Handyvertrages oder die Ausübung von Mängelrechten bei fehlerhafter Ware.
Was ist die “Textform”?
Während Verträge bisher in der Regel umständlich per Brief (Schriftform – § 126 BGB) gekündigt werden mussten, ist dies durch die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB jetzt eher die Ausnahme, da Unternehmen ab jetzt nur noch in Ausnahmefällen auf die Erklärung eines Verbrauchers in Schriftform bestehen dürfen.
Vielmehr ist jetzt eine Erklärung in Textform ausreichend. Diese ist geregelt in § 126b BGB und besagt:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Liest sich zunächst umständlich, bedeutet aber nichts Anderes, als dass es ab jetzt meistens genügt dem Unternehmen eine E-Mail zu schicken, wenn man seinen Handyvertrag kündigen oder einen Sachmangel melden möchte.
(Das war früher zwar meist auch schon so, allerdings war dies vielen juristischen Laien nicht bewusst. Deshalb die Gesetzesänderung.)
Was bedeutet das für Unternehmen mit bereits vorhandenen AGB?
Unternehmen sollten, sofern noch nicht geschehen, umgehend ihre AGB auf ein Schriftformerfordernis überprüfen und dieses gegebenenfalls in die Textform ändern, da die neuen Regelungen bereits für Verträge, die seit dem 01.Oktober 2016 geschlossen werden, gelten.
Werden die AGB nicht aktualisiert bedeutet dies nicht nur, dass die Schriftformklausel unwirksam ist, was noch zu verkraften wäre.
Vielmehr ist das Unternehmen durch Konkurrenten oder Verbänden stark abmahngefährdet, da eine einfache Google-Recherche genügt, um die fehlerhaften AGB aufzudecken.
Somit sollte eine Umsetzung der neuen Regelung zeitnah erfolgen.
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