Neues Jahr, neue Vorschriften – also alles wie immer.
Bei eigentlich jedem Jahreswechsel gibt es Änderungen von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften und auch 2016 bleiben Viele von dieser Tatsache nicht verschont.
Eine Änderung in Form einer Verordnung betrifft dabei aktuell die Betreiber von Online-Shops, deren Angebot sich an Verbraucher richtet.
Verordnung über die Online-Beilegung von Streitigkeiten
Die Verordnung Nr. 524/2013 mit dem griffigen Namen „Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ tritt, zum größten Teil, am 09.01.2016 in Kraft und verpflichtet primär die EU-Kommission dazu, eine Plattform zu schaffen, mittels derer Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen online beigelegt werden können. Hört sich erst einmal gut an, verspricht dies doch eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zu werden Streitigkeiten ad acta legen zu können.
So weit so gut, jetzt kommt jedoch der für viele Online-Händler interessante Teil:
Gleichzeitig zur Kommission, die die Plattform bereitstellen soll, werden Unternehmer, die Online-Shops betreiben, dazu verpflichtet, auf ihrer Webseite einen für Verbraucher „leicht zugänglichen“ Link zu dieser Plattform anzubringen.
In Anlehnung an das BGH-Urteil zum Impressum dürfte der Begriff „leicht zugänglich“ den Schluss nahelegen, dass der Link entweder direkt im Impressum angebracht werden sollte. Alternativ könnte ein solcher Link auch in den AGB als eigener (kurzer) Abschnitt Erwähnung finden.
Plattform ist bisher jedoch nicht existent
Da wir es bei der EU jedoch mit einem Bürokratiemonster zu tun haben, sieht die Realität aber derzeit so aus, dass für Online-Händler ab dem 09.01.2016 zwar die Pflicht zur Anbringung eines Links zur Online-Streitbeilegungsplattform besteht, diese allerdings schlicht noch überhaupt nicht existiert.
Die EU Kommission verspricht in ihrer Mitteilung aber, dies bis zum 15.02.2016 nachzuholen.
Ob dieser Termin eingehalten werden wird soll an dieser Stelle mal dahingestellt sein, bis dahin sollte zumindest ein kurzer Hinweis an den oben genannten Stellen angebracht werden. So wird deutlich, dass man sich als Online-Händler der neuen Informationspflicht immerhin bewusst ist.
Dieser Hinweis könnte in etwa folgendermaßen aussehen:
„Die Europäische Kommission wird demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellen. Sobald die Plattform existiert, werden wir an dieser Stelle den Link veröffentlichen.“ (veraltet, bitte Anmerkung vom 08.01.2016 beachten, s.u.)
Das in der Mitteilung der EU-Kommission genannte Datum, den 15.02.2016, wurde dabei bewusst nicht im Formulierungsbeispiel genannt – man möchte schließlich nicht andauernd Datumsänderungen in den eigenen Texten vornehmen…
Kein Hinweis = Abmahnung?
Ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Hinweis nicht auf der Webseite angebracht wird, mag bisher umstritten sein, wer jedoch allem Ärger aus dem Weg gehen möchte, dem sei das Einpflegen dieses Hinweises anzuraten. Klarheit hierüber werden erst kommende Urteile zu diesem Thema bringen.
Hinweis auch nötig auf Plattformen wie eBay, Amazon, etc.?
Falls Sie als Händler auf einer oder mehreren der gängigen Onlinemarktplätze unterwegs sind müssen Sie übrigens auch dort einen entsprechenden Hinweis anbringen.
Denn auch wenn diese meist bereits eigene Schlichtungsverfahren anbieten ist ein Hinweis auf die Plattform der EU zwingend.
Update 08.01.2016:
Die EU hat inzwischen den Link zur Plattform veröffentlicht. Diese ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden.
Der Hinweis sollte nunmehr entsprechend angepasst werden und könnte lauten:
Die Europäische Kommission wird demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellen. Diese wird unter dem folgenden Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Sofern möglich sollte die URL mit einem Link zur Plattform belegt sein, so dass der Verbraucher diese anklicken kann.
Erfolgt der Hinweis auf die Plattform nicht im Rahmen des Impressums muss zusätzlich noch die E-Mail-Adresse des Händlers genannt werden.
Insofern sollte eine Ergänzung des Hinweises um
Unsere E-Mail-Adresse lautet info@musterfirma.de
genügen.