Wie das Bundesverwaltungsgericht am 28.03.12 entschied war das gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochene Verbot, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos (SEK) im Einsatz zu fotografieren, rechtswidrig.
Die Beamten sollten einen der Geldwäsche beschuldigten Mann russischer Abstammung, der sich gerade beim Augenarzt befand vorführen. Zwei Journalisten, einer davon Fotoreporter, fiel der Einsatz auf und sie begannen, Bilder von den Beamten und Einsatzfahrzeugen zu machen.
Die Beamten rechtfertigten dies mit Hinweis darauf, dass die fotografierten Beamten bei Veröffentlichung enttarnt werde könnten, was ihre zukünftige Einsetzbarkeit einschränken könnte. Außerdem seien die Beamten dann in der Gefahr, persönliche Racheakte erleiden zu müssen.
Das BVerwG entschied nun, dass die Polizei nicht schon das Anfertigen von Fotografien untersagen dürfe. Der Einsatz von Polizeibeamten, hier des SEKs, stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden.
Zur Abwendung dieser Gefahr bedürfe es aber regelmäßig keines kompletten Verbots von Fotografien, wenn zwischen deren Anfertigung und ihrer Veröffentlichung ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht.
Eine solche Lage war hier nach Ansicht des BVerwG gegeben.
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 1 S 2266/09 – Urteil vom 19. August 2010 –
VG Stuttgart, 1 K 5415/07 – Urteil vom 18. Dezember 2008 –
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