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Urteil: Eltern erben Facebookaccount des verstorbenen Kindes

Jan. 7, 2016

Das Urteil:

Mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Eltern das Recht auf Zugriff auf den Facebookaccount ihres verstorbenen Kindes haben.

Was war passiert?

Nach dem plötzlichen Tod ihres Kindes wandten sich die Eltern an Facebook mit der Aufforderung, die Zugangsdaten zum Account ihrer Tochter herauszugeben. Grund dafür war, dass sie sich hierdurch erhofften die genaueren Umstände des Todes erfahren zu können, etwa indem dadurch Rückschlüsse auf etwaige Suizidgedanken gezogen werden könnten. Dies lehnte Facebook allerdings mit einem schlichten Verweis auf die Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks ab, wonach Accountdaten von verstorbenen Nutzern nicht herausgegeben werden. Auf die Klage der Eltern auf Herausgabe dieser Daten verurteilte das LG Berlin Facebook dazu genau dies zu tun.

Die Begründung

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Recht, Zugang zu dem Nutzerkonto nehmen zu können, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB wie das restliche Vermögen der Person auf die Erben, in diesem Fall die Eltern, über. Es bestehe keine Rechtfertigung dazu digitalen und analogen Nachlass unterschiedlich zu behandeln. Dem Zugriff der Eltern stünden weder Facebooks Nutzungsbedingungen entgegen, noch das Fernmeldegeheimnis oder datenschutzrechtliche Regelungen. Auch das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen verhindere einen solchen Zugang nicht, da durch den Zugriff der Eltern keine Verletzung des Rechts zu besorgen sei.

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