Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte sich gerade mit einer Klage zu beschäftigen, in der der Kläger Schadensersatz gegen seinen Provider geltend macht, weil er als Privatnutzer sein Internet über rund zwei Monate nicht nutzen konnte.
Die Richter gaben ihm Recht und verkündeten in ihrem Urteil vom 24. Januar, dass das Internet von zentraler Bedeutung für die Lebensführung sei.
Momentan ist lediglich die Pressemitteilung des BGH zu dem Urteil veröffentlicht worden, sodass ich hier nur zwei bezeichnende Sätze zitieren möchte, die klar werden lassen, dass auch der BGH anscheinend erkannt hat, welche Bedeutung das Internet in der heutigen Zeit zukommt:
Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.
Im Text folgen hiernach einige Ausführungen und Aufzählungen, in welche Lebensbereiche das Internet bis zum jetzigen Zeitpunkt vorgedrungen ist und welche Art von Informationen über das Internet abgerufen werden können.
Sodann:
Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Hier bereits von einem “quasi Grundrecht auf Internet” zu sprechen ist zwar zu weit gegriffen, allerdings lässt sich anhand solcher Urteile eine deutliche Tendenz der Gerichte ablesen, die zumindest mir ausnahmsweise gefällt.
AG Montabaur – Urteil vom 7. Dezember 2010 – 5 C 442/10
LG Koblenz – Urteil vom 7. März 2012 – 12 S 13/11
Karlsruhe, den 24. Januar 2013