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Verordnung über die Online-Beilegung von Streitigkeiten
Bereits im Januar 2016 trat die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten der EU in Kraft.
Hierdurch sind Onlinehändler, deren Shop sich zumindest auch an Verbraucher richtet, seitdem verpflichtet, Verbrauchern einen Hinweis hinsichtlich der von der EU bereitgestellten Online-Streitbeilegungsplattform zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 01. Februar 2017 treten nun weitere Informationspflichten hinzu.
Hinweis über die Online-Streitbeilegungsplattform der EU
Die bereits erwähnte Verordnung Nr. 524/2013 trat zum größten Teil schon am 09.01.2016 in Kraft. Seitdem sind die meisten Online-Händler dazu verpflichtet, für Verbraucher leicht zugänglich Informationen über eine von der Europäischen Union bereitgestellte Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunde und Verkäufer bereitzustellen, wodurch solche Streitigkeiten schnell und kostengünstig ohne gerichtliches Verfahren beigelegt werden sollen.
Neue Informationspflichten ab 01. Februar 2017
Zusätzlich zu den eben erwähnten Pflichten aufgrund der EU-Verordnung sind darüber hinaus die Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG), wodurch ebenfalls Vorgaben einer EU-Richtlinie umgesetzt worden sind. Eine dieser Regelungen tritt nun am 01. Februar 2017 in Kraft und verpflichtet Online-Händler, deren Angebot sich zumindest auch an Verbraucher richtet, darüber zu informieren, ob das Unternehmen zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung verpflichtet bzw., sofern dies nicht der Fall ist, dazu bereit ist.
Eine Verpflichtung zu dieser Information trifft dabei nicht sogenannte Kleinunternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt haben.
Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter ist jedes Unternehmen verpflichtet sich zu informieren, ob es aufgrund rechtlicher Vorschriften zu einer solchen Teilnahme verpflichtet ist.
Konkrete Handlungsempfehlungen
1. Informationen bzgl. EU-Plattform
Jeder Online-Händler, der Verträge mit Verbrauchern schließt, muss einen Hinweis auf die von der EU bereitgestellte Online-Streibeilegungsplattform auf seiner Webseite „leicht zugänglich“ bereitstellen.
In Anlehnung an das BGH-Urteil zum Impressum bedeutet dies, dass dieser Hinweis sowohl im Impressum selbst, als auch in den AGB erfolgen sollte.
*Wichtig hierbei:* Der Hinweis muss gemäß den Urteilen des LG Hamburg und des OLG München *klickbar* sein. Sofern lediglich die Internetadresse der Plattform angegeben wird ist dies nicht ausreichend und somit abmahnfähig.
Ein Formulierungsbeispiel hierfür könnte z. B. lauten:
> „Die Plattform der EU-Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbar.“
2. Erweiterte Informationspflichten ab 01.02.17 Darüber hinaus sind zwar nur Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern zum 31.12. des Vorjahres dazu verpflichtet, zu informieren, ob sie an einer alternativen Streitbeilegung teilnehmen, dennoch wird empfohlen, einen solchen Hinweis mit in das Impressum und die AGB aufzunehmen. Hierdurch können zukünftige, wenn auch unberechtigte Abmahnungen verhindert werden, da eine Übererfüllung von Informationspflichten unproblematisch ist.
Ein Formulierungsbeispiel hierzu könnte z. B. lauten:
> „Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.“
Hinweis auch nötig auf Plattformen wie eBay, Amazon, etc.?
Unternehmen, die auf einer oder mehreren der gängigen Onlinemarktplätze vertreten sind müssen im Übrigen auch dort einen entsprechenden Hinweis anbringen. Zwar bieten diese Plattformen oftmals bereits eigene Schlichtungsverfahren an, dennoch ist ein Hinweis auf die Plattform der EU zwingend.
Abmahngefahr?
Eine fehlende Information bzgl. der Verpflichtung oder Bereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen dürfte wohl, genau wie ein fehlender klickbarer Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform der EU, von Gerichten als marktregelnde Norm und mithin als wettbewerbswidrig angesehen werden, was eine Abmahnung durch Konkurrenten nach sich ziehen kann.
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