Wenn man als Anschlussinhaber für die angebliche Verletzung eines Urheberrechts abgemahnt wird, kommt schnell eine erhebliche Summe zusammen. Dabei ist dann aber meistens nicht die für die Urheberrechtsverletzung geltend gemachte Summe der höchste Posten in der Abrechnung, sondern vielmehr horrende Anwaltskosten, die die abmahnenden Rechtsanwälte bekommen.
Diese richten sich nämlich nach dem Gebührenwert (“Streitwert”, wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist), welcher von den Gerichten bereits bei kleinsten Urheberrechtsverstößen sehr hoch angesetzt wird.
So kommt es, dass bereits bei einem einzigen Lied und einer Erstabmahnung Rechtsanwaltskosten in Höhe von bis zu 1600 Euro anfallen können.
Dem sich daraus ergebenden Geschäftsmodell der Abmahnanwälte wollte der Gesetzgeber 2008 durch den § 97 a II UrhG einen Riegel vorschieben. Hiernach sollten die Abmahnkosten bei einem erstmaligen Verstoß im nichtgewerblichen Bereich auf 100 Euro beschränkt werden. Durch die unglückliche und unpräzise Formulierung der Norm fand sie in der Praxis jedoch kaum Anwendung. Zu unbestimmt sind die in ihr enthaltenen Rechtsbegriffe.
Am 20.März 2012 hat das Bundesjustizministerium nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der einen § 49 GKG vorsieht, bei dem der Streitwert in einer Urheberrechtsstreitsache für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch lediglich 500 Euro betragen soll.
Geschützt werden sollen hiervon aber nur Private, die zum ersten Mal einen solchen Verstoß begangen haben.
Meines Erachtens nach bleibt zu hoffen, dass es nicht bei einem Entwurf bleibt. Durch diese Regelung würde nun endlich erreicht werden, was die Abmahnenden eigentlich wollen, nämlich einen Schuss vor den Bug, ohne gleich das Mehrfache an Anwaltsgebühren auszulösen und so das Geschäft mit den Massenabmahnungen der Anwälte anzukurbeln.
Der Entwurf im Originaltext.
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